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EuGH: Geschütze Ursprungsbezeichnungen sind umfassend geschützt - zum Schutz von «Queso Manchego»

Der Gerichtshof hat am 2. Mai 2019 entschieden, dass die Verwendung von Bildzeichen, die auf das geografische Gebiet anspielen, mit dem eine Ursprungsbezeichnung verbunden ist, eine Anspielung auf die geschützte Bezeichnung darstellen kann (Urteil vom 02.05.2019, Rs. C-614/17).

Das Besondere am vorliegenden Fall ist, dass die Bildzeichen von einem in dieser Gegend (Mancha) ansässigen Erzeuger verwendet werden, dessen Erzeugnisse (Käse), mit denen von dieser Ursprungsbezeichnung geschützten Erzeugnissen (Queso Manchego) ähnlich oder mit ihnen vergleichbar sind, aber nicht von der geschützten Ursprungsbezeichnung erfasst werden.

Nach Ansicht des EuGH schützt die Ursprungsbezeichnungs-VO (510/2006/EU) eingetragene Bezeichnungen vor «jeder Anspielung». Dabei spiegele der Gebrauch des Wortes «jede» den Willen wider, jede eingetragene Bezeichnungen zu schützen, indem in Betracht gezogen werde, dass eine Anspielung durch einen Wort- oder Bildbestandteil erfolgen könne. Das entscheidende Kriterium für die Feststellung, ob ein Element auf die eingetragene Bezeichnung anspiele, bestehe darin, ob dieses Element geeignet sei, dem Verbraucher das Erzeugnis, das diese Bezeichnung trage, gedanklich unmittelbar in Erinnerung zu rufen.

wettbewerbszentrale.de

Pressemitteilung Nr. 55/19: Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-614/17 (pdf)

Siehe hierzu auch: nau.ch