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Erstmalige EU-Zulassungen für traditionelle Angaben mit Gesundheitsbezug

Zukünftig dürfen Hustenbonbons und bestimmte weitere Lebensmittel wieder unter ihren traditionellen Bezeichnungen in den Verkehr gebracht werden, ohne dass für diese Bezeichnungen die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (HCVO) berücksichtigt werden müssen.

Mit ihrer Verordnung (EU) 2019/343, die ab dem 21.03.2019 gilt, hat die Europäische Kommission mehrere traditionell verwendete allgemeine Bezeichnungen, wie z. B. Brust-Caramellen, Hustenbonbons und «tonic», als Ausnahmen von der Regelung in Art. 1 Abs. 3 HCVO zugelassen.

Nach Art. 1 Abs. 3 HCVO müssen auch Handelsmarken, Markennamen oder Fantasiebezeichnungen, die als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben aufgefasst werden können, eine zulässige nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe beigefügt werden. Für die nun geregelten Ausnahmen muss die Vorgabe des Beifügens nährwert- oder gesundheitsbezogener Angaben somit nicht mehr erfüllt werden, was die Verwendung dieser traditionellen Angaben (sog. generic descriptors) wesentlich erleichtert. Damit die Ausnahmeregelungen greifen, ist der Wortlaut der traditionellen Angabe in der Verordnung (EU) 2019/343 zu verwenden und die Zulassung muss für den jeweiligen Mitgliedstaat gelten. So wurde z. B. die Angabe «Biscotto salute» für zwiebackartige Backwaren in Italien zugelassen, was jedoch nicht dazu führt, dass auch für die deutsche Übersetzung dieser Angabe («Gesundheitskeks») die Vorgaben der HCVO nicht mehr zu erfüllen wären.

KWG Rechtsanwälte