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BLV Weisung 2020/3: Massnahmen bei Sesamsamen mit Ursprung in Indien

Bei Sesamsamen mit Ursprung in Indien wurden bei Kontrollen in der EU Rückstände von Ethylenoxid festgestellt, welche den Rückstandshöchstgehalt von 0.05 mg/kg gemäss Anhang 2 der Verordnung des EDI über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft (VPRH, SR 817.021.23) überschreiten. Diese Rückstandskonzentrationen lassen darauf schliessen, dass die für den Export bestimmten indischen Sesamsamen aus phytosanitären und hygienischen Gründen vor dem Versand in Indien systematisch mit Ethylenoxid behandelt werden.
Ethylenoxid ist in der Schweiz und der EU nicht als Wirkstoff in Pflanzenschutzmitteln zugelassen. Bei Ethylenoxid handelt es sich um ein genotoxisches Karzinogen. Ein ernsthaftes Gesundheitsrisiko beim Verzehr von Sesamsamen mit Rückständen über dem Rückstandshöchstgehalt kann daher nicht ausgeschlossen werden. Somit dürfen Sesamsamen, bei denen der Rückstandshöchstgehalt von 0.05 mg/kg für Ethylenoxid überschritten wird, zum Schutz der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten nicht auf den Schweizer Markt gelangen. Dies gilt auch für verarbeitete Erzeugnisse, die aus diesen Sesamsamen hergestellt wurden.

BLV - Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

Weisung 2020/3: Massnahmen bei Sesamsamen mit Ursprung in Indien