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Informationsschreiben 2021/5: Bedarfsgegenstände aus Kunststoff mit Bambus

Ziel des Informationsschreibens ist es, die rechtlichen Grundlagen betreffend Bedarfsgegenstände aus Kunststoff mit Bambus darzulegen, um eine einheitliche Auslegung und Anwendung des Lebensmittelrechts zu gewährleisten.

Hintergrund: Melaminharz ist ein Kunststoff, der in der Regel aus den Ausgangssubstanzen Formaldehyd und Melamin besteht. Stoffe auf der Basis von Bambus, wie Bambusmehl oder gemahlener Bambus werden häufig als Füllstoff in der Herstellung von Geschirr aus Melaminharz verwendet. Solche Kunststoffgegenstände werden häufig unter der Bezeichnung «Bambusgeschirr» oder «Bambusware» zum Verkauf angeboten. Ähnliches gilt für Geschirr aus Melaminharz mit Füllstoffen aus anderen Pflanzen wie z.B. Pflanzenteile von Mais oder Reis.

Bedarfsgegenstände aus Kunststoff mit Bambus erwecken den Anschein, natürlich und nachhaltig zu sein, da bei der Kennzeichnung und Anpreisung vor allem der Bambus hervorgehoben wird. Sie sind deshalb im Trend. Mit der erhöhten Marktpräsenz solcher Produkte stellt sich auch vermehrt die Frage nach deren Rechtskonformität und gesundheitlicher Unbedenklichkeit.

Im August 2020 hat die europäische Kommission die Ergebnisse einer Diskussion in der Expertengruppe für Lebensmittelbedarfsgegenstände über den Status von Bedarfsgegenständen aus Kunststoff, die Bambuspulver oder ähnliche pflanzliche Bestandteile enthalten, veröffentlicht. Die Expertengruppe kommt darin zu folgendem Schluss: «Gemahlener Bambus, Bambusmehl und viele ähnliche Stoffe einschliesslich Mais sind in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 nicht aufgeführt. Diese Zusatzstoffe können nicht als Holz betrachtet werden und würden eine besondere Zulassung erfordern, wie sie für gemahlene Sonnenblumenkernhülsen vorliegt. Werden solche Zusatzstoffe einem Polymer zugesetzt, ist das daraus resultierende Material ein Kunststoff. Daher erfüllen FCM aus Kunststoff, die solche unzulässigen Zusatzstoffe enthalten, nicht die in dieser Verordnung niedergelegten Anforderungen an die Zusammensetzung, wenn sie in der EU in Verkehr gebracht werden.»

Verschiedene EU-Länder setzen diese Regelung um und verbieten das Inverkehrbringen entsprechend, so zum Beispiel Österreich, die Niederlande, Belgien und Luxemburg . Auch die Schweiz orientiert sich bei den rechtlichen Anforderungen an Bedarfsgegenstände an der EU-Gesetzgebung. Für Bedarfsgegenstände aus Kunststoff ist die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 massgebend.

BLV - Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

Informationsschreiben 2021/5: Bedarfsgegenstände aus Kunststoff mit Bambus (pdf)