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Erläuterungen zum Verkehrsverbot für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, die unter Verwendung von Bambuspulver hergestellt werden

Im August 2020 veröffentlichte die EU-Kommission eine aktualisierte Mitteilung, in der sie die Diskussion der Expertengruppe für Lebensmittelbedarfsgegenstände (LMBG) über den Gebrauch und das Inverkehrbringen von LMBG aus Kunststoff, die Bambuspulver oder ähnliche pflanzliche Bestandteile enthalten, zusammenfasst.

Fazit: Bambus (Pulver oder Späne) fällt nicht unter FCM-Stoff-Nr. 96 («Holzmehl und -fasern, naturbelassen») entsprechend Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 (europäische Kunststoff-Verordnung) und muss für die Verwendung in Kunststoffen gesondert zugelassen werden. Gleiches gilt für weitere pflanzliche Bestandteile (bspw. Reishülsen oder Weizenstroh), die bisher nicht in Anhang I gelistet sind.

Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart (pdf)

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