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Life Sciences und
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Einreise und Aufenthalt

Ein Studium in der Schweiz ist mit vielen neuen Eindrücken und Herausforderungen verbunden – besonders, wenn es um die Einreise und den Aufenthalt geht. Dieser Abschnitt richtet sich an alle internationalen Studierenden, die ein Studium an der ZHAW aufnehmen möchten oder bereits zugelassen sind. Lesen Sie die folgenden Hinweise sorgfältig durch, um einen reibungslosen Start Ihres Studiums zu gewährleisten.

Wer benötigt ein Visum?

EU/EFTA

Studierende mit einer Staatsbürgerschaft aus einem EU- oder EFTA-Land benötigen zur Einreise in die Schweiz kein Visum. Das Vorweisen eines Passes oder einer Identifikationskarte (ID) ist ausreichend.

EU-Länder

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Irland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern

EFTA-Länder

Fürstentum Lichtenstein, Island, Norwegen, Schweiz

Australien, Japan, Malaysia, Singapur und Vereinigtes Königreich

Studierende mit einer Staatsbürgerschaft von Australien, Japan, Malaysia, Neuseeland, Singapur oder vom Vereinigten Königreich benötigen kein Visum für die Einreise in die Schweiz. Sie müssen jedoch vor der Einreise eine Zusicherung zur Aufenthaltsbewilligung beantragen.  Die Unterlagen können 2-3 Monate vor der Einreise via Kontaktformular direkt an das Migrationsamt des Kantons Zürich geschickt werden. Nach ihrer Ankunft müssen sie sich bei der Einwohnerkontrolle ihres Wohnorts in der Schweiz anmelden.

Alle anderen Länder

Studierende mit einer Staatsangehörigkeit eines Drittstaates benötigen für die Einreise in die Schweiz ein nationales Visum D. Dieses kann bei der zuständigen Schweizer Auslandsvertretung beantragt werden.

Bitte reichen Sie den Visumsantrag zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen mindestens drei Monate vor der geplanten Einreise ein. 

Studierende mit einem gültigen Aufenthaltstitel eines Schengen-Mitgliedstaats oder eines gültigen D-Visums mit einem anerkannten, gültigen Reisedokument sind neu von der Visumspflicht ausgenommen. Sie dürfen ohne ein Visum in die Schweiz einreisen, müssen jedoch vor der Einreise eine Zusicherung zur Aufenthaltsbewilligung beantragen

Nach der Einreise müssen sich alle Studierenden innerhalb von 14 Tagen an ihrem Wohnsitz anmelden.

Für rechtsverbindliche Informationen konsultieren Sie bitte die Webseite des Schweizerischen Bundesamtes für Migration oder erkundigen Sie sich bei der Schweizer Vertretung in Ihrem Heimatland.

Leitfaden für Studierende mit Visumspflicht

Die Bewerber sind selbst für die Einreise verantwortlich. Es gelten die Einreisebestimmungen des jeweiligen Herkunftslandes.

Für Studienzwecke benötigen Sie ein nationales Visum D für langfristige Aufenthalte. Bitte setzen Sie sich mindestens drei Monate vor der geplanten Einreise mit der Schweizer Vertretung in Ihrem Wohnland in Verbindung.

Reisen Sie auf keinen Fall mit einem Touristenvisum in die Schweiz ein: Ein Touristenvisum kann nach der Einreise in die Schweiz nicht in eine Aufenthaltsbewilligung umgewandelt werden.

Bitte verwenden Sie unsere Checkliste als Deckblatt (PDF 109 kB) zu Ihrem Visumsantrag und legen Sie Ihrem Visumsantrag die folgenden Dokumente bei:

Bitte beachten Sie, dass das Fehlen eines der aufgeführten Dokumente zu Verzögerungen führen kann. Verlangt die Schweizer Vertretung an Ihrem Wohnort noch weitere Dokumente, so legen Sie diese ebenfalls bei.

Ermächtigung ZHAW im Einreiseverfahren zu vertreten Wenn die Zulassungsprüfung positiv ausfällt und Sie eine Zulassung erhalten, können wir Sie bei diesem Verfahren unterstützen und es beschleunigen, wenn Sie uns eine Vollmacht erteilen. Dafür füllen sie bitte das Formular Vollmacht Authorisation ZHAW (PDF) aus.
Visumsantrag Das Antragsformular wird von der zuständigen Auslandsvertretung zur Verfügung gestellt oder steht online zum Download zur Verfügung. Es muss in der Regel 3-fach eingereicht werden. Die meisten Auslandsvertretungen verlangen, dass Sie persönlich dort vorsprechen. Klären Sie dies bitte vorgängig ab. Bitte beachten Sie, dass ein Studierendenvisum in der Regel ab ca. 2-3 Wochen vor Semesterbeginn gültig ist, unabhängig davon, wie früh Sie es beantragt haben. Falls Sie früher einreisen möchten, müssen Sie das im Visumsantrag vermerken und ihren Wunsch ausführlich begründen. www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/einreise/visumantragsformular.html
Aufnahmebestätigung an der ZHAW Legen Sie die Zulassungsbescheinigung zur Immatrikulation „zu Händen der zuständigen Behörden“ bei, die Sie von der Zulassungsstelle erhalten haben.
Motivationsschreiben Verfassen Sie – wenn möglich auf Deutsch – ein persönliches Statement, in dem Sie Folgendes darlegen: Gründe für Ihr Studium in der Schweiz. Erwähnen Sie, dass Ihr Masterstudium die logische Fortsetzung Ihres Bachelorstudiums ist und warum Sie dieses Studium in der Schweiz gewählt haben.
Lebenslauf Tabellarischer Lebenslauf in Deutsch oder Englisch; Fremdsprachenkenntnisse müssen möglichst detailliert aufgelistet werden.
Diplome Diplome (Kopien inkl. beglaubigte Übersetzung ins Englische)
Zukunftspläne Umschreiben Sie Ihre Zukunftsabsichten nach Abschluss des Studiums.
Schriftliche Wiederausreiseverpflichtung Sie müssen sich mit einem speziellen Schreiben auf Deutsch oder Englisch verpflichten, die Schweiz nach Abschluss Ihres Studiums wieder zu verlassen.
Nachweis der finanziellen Mittel Sie müssen nachweisen, dass Sie Ihr Studium und Ihren Lebensunterhalt in der Schweiz finanzieren können. Dafür benötigen sie einen Sponsor/Bürgschaft eines CH-Bürgers oder legen CHF 21'000.00 (bei einer von der FINMA anerkannten Bank) vor. Stipendien werden von der ZHAW nicht vergeben. Die ZHAW gewährt lediglich ein zinsloses Darlehen für Studierende ab dem ersten Studiensemester.

Zusätzliche Kosten / Gebühren

Kosten für ein Visum

  1. Beim Visumsantrag zahlen Sie die Gebühr für Ihr Visum an die zuständige Schweizer Vertretung (zwischen 50.- und 100.- Schweizer Franken).
  2. Das Migrationsamt des für Ihren Antrag zuständigen Kantons berechnet weitere   CHF 95.- für die „Ermächtigung zur Visumserteilung“.
  3. Bei der Anmeldung in der Stadt Zürich werden vom zuständigen Kreisbüro weitere CHF 162.- für die Aufenthaltsbewilligung berechnet.

Zusätzliche Studiengebühren für Studierende, die nicht in der Schweiz ansässig sind

Nach Schweizer Recht gelten ausländische Staatsangehörige, die zum Studium in die Schweiz kommen, nicht als in der Schweiz wohnhaft (Art. 23 ZGB). 

Zusätzlich zu den regulären Studiengebühren zahlen Sie während der gesamten Studiendauer eine zusätzliche Studiengebühr von CHF 500.- pro Semester (auch wenn sie nach Studienbeginn Ihren offiziellen Wohnsitz in die Schweiz verlegen). 

Ein zivilrechtlicher Wohnsitz ist nicht möglich, wenn die Aufenthaltsbewilligung               zu Studien- oder Ausbildungszwecken erteilt wurde.

Ablehnungsgründe

Das Migrationsamt entscheidet in jedem Fall individuell und prüft die Bewerbungen anhand von verschiedenen Faktoren. Visaanträge werden in der Regel abgelehnt 

Bitte beachten Sie, dass gemäss dem Kanton Zürich, Bewerber, die älter als 30 Jahre sind, zusätzlich ihre Absicht und Motivation, in der Schweiz zu studieren, nachweisen. Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit für Drittstaatsangehörige | Kanton Zürich

Nach der Einreise

Anmeldung in der Schweiz

Wenn Sie sich länger als 3 Monate in der Schweiz aufhalten, müssen Sie eine Aufenthaltsbewilligung beantragen. Innerhalb von 14 Tagen nach Ihrer Ankunft müssen Sie sich persönlich beim Einwohnermeldeamt Ihrer Gemeinde melden. In der Stadt Zürich heissen diese Ämter "Personenmeldeamt". Anmeldungen aus dem Ausland werden ausschliesslich nach Terminvereinbarung vorgenommen. Termin buchen (Stadt Zürich)

Wenn Sie nicht in der Stadt Zürich wohnen, melden Sie sich bei der Einwohnerkontrolle Ihres Wohnorts an.

Alle neu ankommenden Personen werden nach Anmeldung auf dem Personenmeldeamt gebeten, einen Termin beim Migrationsamt Zürich zu vereinbaren, um ihren biometrischen Ausweis registrieren zu lassen. 

Bei der Anmeldung sollten Sie folgende Unterlagen mitbringen:

EU/EFTA

  1. Gültiger Pass oder Personalausweis
  2. Immatrikulationsbestätigung
    (diese Bestätigung erhalten Sie von der Zulassungsstelle)
  3. Mietvertrag
  4. Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel. Als Nachweis gilt:

    a. Eigener Kontoauszug oder

    b. Bestätigung der Eltern, dass diese Sie während des Studiums finanziell                       unterstützen

  5. CHF 40.- (Meldebestätigung)
  6. CHF 70.- (Ausweisgebühr)

Nicht EU/EFTA

  1. Gültiger Pass mit Visum
  2. Immatrikulationsbestätigung
    (diese Bestätigung erhalten Sie von der Zulassungsstelle)
  3. Mietvertrag
  4. CHF 40.- (Meldebestätigung)
  5. CHF 142.- (Ausweisgebühr)

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Die Aufenthaltsbewilligung wird in der Regel für ein Jahr erteilt. Danach kann sie jeweils so lange verlängert werden, wie Ihr Studium dauert.

Bitte beachten Sie, dass bei jeder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ein neuer Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel erbracht und eine „Immatrikulationsbestätigung“ vorgelegt werden muss. Das Dokument steht Ihnen jeweils nach Bezahlen der Semestergebühr auf myZHAW zur Verfügung.

Maximale Aufenthaltszeit in der Schweiz für Studierende aus Drittstaaten

Studierende aus Drittländern (nicht EU/EFTA) dürfen sich insgesamt für maximal 8 Jahre in der Schweiz zu Studienzwecken aufhalten. Dies beinhaltet gegebenenfalls auch ein Doktorat oder einen Aufenthalt als Postdoc.

Versicherungen

Um im Bedarfsfall gut abgesichert zu sein, empfehlen wir Ihnen dringend, sich über die genauen Versicherungsbedingungen und Leistungen zu informieren.

Obligatorische Krankenversicherung

Wer länger als drei Monate in der Schweiz wohnt, unterliegt der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht. Studierende, die in ihrem Heimatland gesetzlich oder staatlich versichert sind, können bei der Anmeldung auf dem Migrationsamt einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz einreichen. Dies kann entweder direkt über die Gemeinde oder über die Website der SVA beantragt werden.

Für den Abschluss einer Krankenversicherung sind Sie selbst verantwortlich.

Eine Reiseversicherung aus Ihrem Heimatlandes kann nicht als Versicherungsschutz anerkannt werden.

AHV-Sozialversicherung

Während Ihres Studiums müssen Sie Beiträge an die AHV, IV und EO bezahlen. Fehlende Beitragsjahre können zu einer Kürzung der Rente führen. Wenn Sie nicht Arbeiten, müssen Sie nur den Minimalbetrag begleichen. Eine Abrechnung während des Studiums ist demzufolge ein Muss. Weitere Informationen erhalten Sie bei der AHV oder bei jeder kantonalen Ausgleichskasse.

AHV-pflichtige Studierende erhalten im Frühjahr eine E-Mail der SVA Zürich mit einem persönlichen Link zu einem Online-Formular. Sollten Sie bis Ende Juli keine E-Mail erhalten haben, wenden Sie sich direkt an die SVA Zürich. Siehe auch: Website der AHV

Unfallversicherung

Wenn Sie angestellt sind und mindestens acht Stunden pro Woche arbeiten, sind Sie automatisch unfallversichert. Trifft das nicht zu, müssen Sie das Unfallrisiko bei Ihrer Krankenkasse einschliessen. Dazu genügt eine kurze schriftliche Mitteilung an Ihre Versicherung. Für eine Prämienverbilligung wenden Sie sich an Ihre Wohngemeinde.

Privat-Haftpflichtversicherung

Die private Haftpflichtversicherung deckt Schäden ab, die Studierenden anderen Personen oder deren Eigentum zufügen. Eine Privat- Haftpflichtversicherung kostet zwischen CHF 100.– und CHF 150.– pro Jahr. Obwohl die Privat- Haftpflichtversicherung nicht obligatorisch ist, empfehlen wir den Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung.

Abmeldung

Bevor Sie die Schweiz verlassen, müssen Sie sich bei der Einwohnerkontrolle Ihrer Wohngemeinde abmelden. In der Stadt Zürich ist dafür das Personenmeldeamt zuständig. Dies ist frühestens 30 Tage vor Ihrer geplanten Ausreise möglich.

Bitte nehmen Sie Ihren Pass (oder ID für EU/EFTA Staatsangehörige) mit. Sie können eine Bestätigung Ihrer Abmeldung verlangen. Diese ist jedoch kostenpflichtig (Gebühr: CHF 20.-). Falls Sie eine Schweizer Krankenversicherung abgeschlossen haben, benötigen Sie die Bestätigung für die Abmeldung bei dieser.

* disclaimer: Die Inhalte unserer Seiten wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir jedoch keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das Migrationsamt oder die zuständige Stelle.