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Informationsschreiben 2021/7: Selbstkontrolle bei nicht geregelten sonstigen Stoffen in Nahrungsergänzungsmitteln

Das Informationsschreiben beschreibt Voraussetzungen für die Verwendung von nicht spezifisch geregelten sonstigen Stoffen in Nahrungsergänzungsmitteln. Die Hersteller, Importeure und Inverkehrbringer werden informiert, wie sie die Selbstkontrolle in diesem Bereich wahrnehmen können. Die Vollzugsbehörden soll es bei der Überprüfung solcher Produkte resp. der Selbstkontrolle der Betriebe unterstützen und für einen harmonisierten Vollzug sorgen.

Hintergrund: Mit dem Inkrafttreten des total revidierten Lebensmittelgesetzes am 1. Mai 2017 wurde das Positivprinzip abgeschafft. Seither dürfen auch nicht explizit im Recht umschriebene Lebensmittel in Verkehr gelangen, sofern sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Die Schweizer Lebensmitteldefinition entspricht seit dem 1. Mai 2017 derjenigen der EU. Für Nahrungsergänzungsmittel werden zusätzliche Anforderungen gestellt, wie zulässige Höchstmengen für Vitamine und Mineralstoffe und Einschränkungen für bestimmte sonstige Stoffe. Die Liste der sonstigen Stoffe, welche in Nahrungsergänzungsmitteln enthalten sein dürfen, ist nicht mehr abschliessend. Im Rahmen der Selbstkontrolle müssen Unternehmen prüfen, ob der nicht spezifisch geregelte sonstige Stoff sicher ist und den lebensmittelrechtlichen Anforderungen entspricht.

BLV - Bundesamt  für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

Informationsschreiben 2021/7: Selbstkontrolle bei nicht geregelten sonstigen Stoffen in Nahrungsergänzungsmitteln (pdf)

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