Werbung mit «Klimaneutralität« ohne Aufklärung irreführend
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat einem Unternehmen für ökologische Reinigungsmittel untersagt, Produkte ohne weitere Aufklärung mit dem Logo «Klimaneutral» zu versehen. Die Werbung mit der Bezeichnung «klimaneutral» könne erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung der Verbraucher haben. Über grundlegende Umstände der von dem Unternehmen beanspruchten Klimaneutralität sei deshalb aufzuklären, so das Gericht.
Damit gaben die Richter einem Hersteller von ökologischen Wasch-, Putz- und Reinigungsmitteln Recht, der einen Konkurrenten wegen intransparenter und irreführender Werbung verklagt hatte. Der Konkurrent hatte im Internet unter anderem mit dem Logo «Klimaneutral» geworben, aber bestimmte Emissionsarten ausgeklammert.
Verbraucher gingen bei einem «Klimaneutral»-Logo davon aus, dass grundsätzlich alle wesentlichen Emissionen des Unternehmens vermieden oder kompensiert würden, erklärte das Gericht. Dies könne erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben. Das Unternehmen muss die Werbung mit dem Logo nun unterlassen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (OLG, Urteil vom 10.11.2022, Az. 6 U 104/22) ist nicht anfechtbar.