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Life Sciences und
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Werbung mit «Klimaneutralität« ohne Aufklärung irreführend

Das Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt am Main hat einem Un­ter­neh­men für öko­lo­gi­sche Rei­ni­gungs­mit­tel un­ter­sagt, Pro­duk­te ohne wei­te­re Auf­klä­rung mit dem Logo «Kli­ma­neu­tral» zu ver­se­hen. Die Wer­bung mit der Be­zeich­nung «kli­ma­neu­tral» könne er­heb­li­chen Ein­fluss auf die Kauf­ent­schei­dung der Ver­brau­cher haben. Über grund­le­gen­de Um­stän­de der von dem Un­ter­neh­men be­an­spruch­ten Kli­ma­neu­tra­li­tät sei des­halb auf­zu­klä­ren, so das Ge­richt.

Damit gaben die Richter einem Hersteller von ökologischen Wasch-, Putz- und Reinigungsmitteln Recht, der einen Konkurrenten wegen intransparenter und irreführender Werbung verklagt hatte. Der Konkurrent hatte im Internet unter anderem mit dem Logo «Klimaneutral» geworben, aber bestimmte Emissionsarten ausgeklammert.
Verbraucher gingen bei einem «Klimaneutral»-Logo davon aus, dass grundsätzlich alle wesentlichen Emissionen des Unternehmens vermieden oder kompensiert würden, erklärte das Gericht. Dies könne erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben. Das Unternehmen muss die Werbung mit dem Logo nun unterlassen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (OLG, Urteil vom 10.11.2022, Az. 6 U 104/22) ist nicht anfechtbar.

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