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Bundesverwaltungsgericht BVGer: Chlorothalonil-haltiges Pflanzenschutzmittel bleibt verboten

Der Entzug der Bewilligung für ein Chlorothalonil-basiertes Pflanzenschutzmittel war rechtens. Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde von Syngenta ab.

Hintergrund: Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) hatte nach einer gezielten Überprüfung im Dezember 2019 die Bewilligung von Pflanzenschutzmitteln widerrufen, die auf dem Wirkstoff Chlorothalonil basieren. Gemäss BLW könne der Chlorothalonil-Einsatz dazu führen, dass gesundheitsschädigende Abbauprodukte (Metaboliten) von Chlorothalonil in das Grund- und Trinkwasser gelangen könnten. Das Verbot wurde mit sofortiger Wirkung verfügt, also ohne Ausverkaufs- und Aufbrauchfrist für Lagerbestände. Dem Verfahren und Entscheid des BLW war ein Verfahren in der EU vorausgegangen, das im April 2019 in den Entscheid der EU-Kommission mündete, die Wirkstoffgenehmigung aufgrund der Belastung des Grund- und Trinkwassers und der Gefährdung von Fischen und Amphibien (Frösche, Molche etc.) nicht zu erneuern. Dieser Entscheid wurde letztinstanzlich als rechtens befunden.

Im Januar 2020 erhob die Syngenta Agro AG, Anbieterin eines Pflanzenschutzmittels mit dem strittigen Wirkstoff, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) gegen den Entscheid des BLW. Syngenta monierte, dass die wiederholt im Grundwasser gemessenen Metaboliten – R471811 (M4) und R417888 (M12) – gar nicht gesundheitsschädlich (humantoxikologisch relevant) seien. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), das am Überprüfungsverfahren des BLW als Fachbehörde beteiligt war, habe diese in einem Gutachten als «nicht relevant» bewertet. Im Beschwerdeverfahren argumentierte das BLV als neue Zulassungsstelle und Vorinstanz, dass trotz des Gutachtens alle Metaboliten von Chlorothalonil als «relevant» betrachtet werden müssten, und dass unabhängig davon von Grenzwertverletzungen und von einer Gesundheitsgefährdung infolge des Chlorothalonil-Einsatzes auszugehen sei. Unterstützt wurde das BLV mit ähnlichen sowie eigenständigen Vorbringen durch den WWF Schweiz.

Bundesverwaltungsgericht: Medienmitteilung zum Urteil B-531/2020