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BLV: Zwei Einstufungen von hydroalkoholischen Extrakten als neuartige Lebensmittel

Das BLV (Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen) hat sowohl den hydroalkoholischen Extrakt der Frucht von Vitis vinifera L. (Weinrebe) als auch von der Frucht von Vaccinium angustifolium Aiton (amerikanische Heidelbeere) als neuartiges Lebensmittel eingestuft

Das BLV erläutert in den Einstufungsentscheiden:

  • Vitis vinifera L. (Weinrebe): 
    Obschon die Frucht, sowie Blätter, Mehl und Öl aus den Traubenkernen seit langem für den menschlichen Verzehr verwendet werden und daher als nicht neuartig gelten, trifft dies für den hier betrachteten Extrakt nicht zu. Dieser wird durch Extraktion mit einer 70:30-Ethanol-Wasser-Mischung gewonnen und enthält spezifische sekundäre Pflanzenstoffe sowie weitere charakteristische Inhaltsstoffe von Vitis vinifera L. in konzentrierter Form, hergestellt nach einem definierten Extraktionsverfahren. 
    Aufgrund dieser Verarbeitung weist der Extrakt nicht mehr die ursprüngliche Zusammensetzung der Frucht auf und eine nennenswerte Verwendungsgeschichte als Lebensmittel vor dem Stichtag 15. Mai 1997 konnte nicht nachgewiesen werden, weshalb das Erzeugnis als neuartiges Lebensmittel eingestuft ist.
  • Vaccinium angustifolium Aiton (amerikanische Heidelbeere): 
    Auch bei dieser Frucht ist ein menschlicher Verzehr vor dem 15. Mai 1997 hinreichend bekannt und belegt. Der evaluierte Extrakt hingegen enthält spezifische sekundäre Pflanzenstoffe sowie weitere charakteristische Inhaltsstoffe von Vaccinium angustifolium Aiton in konzentrierter Form und entsteht durch ein definiertes Extraktionsverfahren. Durch diese Verarbeitung unterscheidet sich seine Zusammensetzung wesentlich von jener der ursprünglichen Frucht; da für dieses Erzeugnis demnach keine Verwendungsgeschichte als Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 nachgewiesen wurde, ist es als neuartiges Lebensmittel eingestuft.

Beide Extrakte fallen unter die Kategorie:
«Lebensmittel, die aus Pflanzen oder ihren Teilen bestehen, daraus isoliert oder damit hergestellt wurden» (Art. 15 Abs. 1 lit. d LGV)

Einstufungsentscheid betr. Extrakt aus der Weinrebe (pdf) 

Einstufungsentscheid betr. Extrakt aus der amerikanischen Heidelbeere (pdf)