BLV: Drei Einstufungen von Erzeugnissen als nicht novel
Das BLV (Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen) hat kürzlich drei Produkte als «nicht neuartig» eingestuft: Entbitterter und entfärbter Erbsenschrot (Pisum sativum L), wässriger Extrakt der Blätter von Salvia officinalis L., wässriger Extrakt der Blätter von Melissa officinalis L.
Das BLV führt aus:
- Entbitterter und entfärbter Erbsenschrot: Entscheidend für die Einstufung war, dass Erbsen und daraus hergestellte Fraktionen bereits vor dem Novel-Food-Stichtag vom 15. Mai 1997 in nennenswertem Umfang als Lebensmittel verwendet wurden. Die angewandten Verarbeitungsschritte zur Entfernung von Bitterstoffen und Farbstoffen führen nicht zu einer wesentlichen Änderung der Zusammensetzung oder der ernährungsphysiologischen Eigenschaften, sodass der entbitterte und entfärbte Erbsenschrot als «gleichwertig» oder «äquivalent» mit Schrot aus gelben Schälerbsen angesehen werden kann. Das Produkt kann daher ohne Novel-Food-Bewilligung in Verkehr gebracht werden, sofern die übrigen lebensmittelrechtlichen Anforderungen eingehalten sind.
- Wässrige Extrakte (Salvia officinalis L, Melissa officinalis L): Das BLV führt aus, dass beide Pflanzen und ihre wässrigen Aufgüsse bereits vor dem 15. Mai 1997 in nennenswertem Umfang als Lebensmittel, insbesondere als Kräutertees, verwendet wurden und bei der Herstellung ausschliesslich Wasser als Extraktionsmittel eingesetzt wird. Grundsätzlich gilt nach übereinstimmender Auffassung der Mitgliedstaaten der EU derselbe Status für nicht konzentrierte wässrige Aufgüsse aus nicht neuartigen Lebensmitteln wie für die Verwendung als Kräutertee.
Anmerkung: Da beide wässrigen Extrakte auch als traditionelle Arzneimittel verwendet werden, muss sichergestellt sein, dass die eingesetzte Dosierung keine pharmakologische Wirkung entfaltet und mit der üblichen Verwendung als Kräutertee vergleichbar ist.
BLV - Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, Einstufung von Entbitterten und entfärbten Erbsenschrot als nicht neuartiges Lebensmittel (pdf))
BLV - Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, Einstufung wässriger Extrakt der Blätter von Melissa officinalis L. als nicht neuartiges Lebensmittel (pdf)