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EuGH: EU‑Staaten dürfen GVO‑Anbau verbieten

EU-Mit­glied­staa­ten kön­nen in ihrem Ho­heits­ge­biet – ohne das be­son­ders be­grün­den zu müs­sen – ein Ver­bot des An­baus eines ge­ne­tisch ver­än­der­ten Or­ga­nis­mus er­wir­ken, wenn der Zu­las­sungs­in­ha­ber dem nicht wi­der­spricht. Der EuGH hat die­ses 2015 ein­ge­führ­te Ver­fah­ren be­stä­tigt. Es ver­sto­sse nicht gegen das Uni­ons­recht.

Ausgangspunkt war ein Fall aus Italien: Ein dortiger Landwirt hatte genetisch veränderten Mais (MON 810) angebaut, obwohl Italien den Anbau untersagt hatte. Die Behörden ordneten die Vernichtung des Saatguts an und verhängten Geldbussen gegen den Landwirt.

Das Anbauverbot beruht auf einem unionsrechtlichen Verfahren, das seit 2015 eine Änderung des geografischen Geltungsbereichs einer GVO-Zulassung ermöglicht, sofern der Zulassungsinhaber nicht binnen 30 Tagen widerspricht.

Der EuGH stellt klar, dass dieses Verfahren den Grundsatz der Subsidiarität wahrt. Der Unionsgesetzgeber verfüge über einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn es um Regelungen mit komplexen wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen gehe. Mitgliedstaaten könnten daher ein Anbauverbot erwirken, ohne besondere Gründe darzulegen, solange der Zulassungsinhaber nicht widerspricht.

beck.de

Urteil vom 05.02.2026 – C-364/24 und C-393/24