Aktualisierung Novel Food Katalog: Pinellia ternata (Thunb.) Makino und Unterschiede zum rechtlichen Status in der Schweiz
Die Europäische Kommission hat den Novel Food Katalog per 24.09.2025 hinsichtlich Wurzel und Alkoholextrakt von Pinellia ternata (Thunb.) Makino aktualisiert. Diese sind eingestuft als nicht neuartig in Nahrungsergänzungsmitteln.
Alle anderen Lebensmittelverwendungen, mit Ausnahme von oder in Nahrungsergänzungsmitteln, könnten als neuartig angesehen werden und müssen daher gemäss den Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/2283 über neuartige Lebensmittel zugelassen werden, bevor sie als Lebensmittel auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden dürfen.
Darüber hinaus können andere Rechtsvorschriften das Inverkehrbringen als Lebensmittel in der EU oder in einigen Mitgliedstaaten beschränken. Daher wird empfohlen, sich bei der zuständigen Behörde(n) des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten zu erkundigen.
Novel Food status Catalogue – Search
Für die Schweiz gilt:
Die Wurzel des Pinellia ternata (Thunb.) Makino ist in Anhang 1 der VLpH als Pflanzenteil gelistet, der nicht als Lebensmittel verwendet und Lebensmitteln nicht zugesetzt werden darf. Somit darf die Wurzel der Pinellia ternata nicht als Lebensmittelzutat verwendet werden, d.h. auch in Nahrungsergänzungsmitteln nicht.
Somit ergeben sich Diskrepanzen bezüglich des rechtlichen Status in der Schweiz und der EU.