Urteil des EuGH zu Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (HCVO)
Mit Urteil vom 30. Januar 2020 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache C‑524/18 über Fragen zum «Verweis auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile eines Nährstoffs oder Lebensmittels» i. S. v. Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (HCVO) und in diesem Zusammenhang insbesondere zum Begriff des «Beifügens» einer speziellen gesundheitsbezogenen Angabe sowie zur Erbringung wissenschaftlicher Nachweise entschieden.
Die Entscheidung ergeht im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV, welches vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 12. Juli 2018 gestellt wurde. Gegenstand des Verfahrens ist ein Nahrungsergänzungsmittel, das acht Inhaltsstoffe kombiniert, darunter Zink und die Vitamine B1 (Thiamin), B2, B5 (Pantothensäure) und B12 und eine Angabe trägt, die als «Verweis auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile für die Gesundheit» zu werten ist und daher in den Anwendungsbereich von Art. 10 Abs. 3 HCVO fällt, wonach dieser Angabe eine in einer der Listen nach Art. 13 oder Art. 14 HCVO enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe «beigefügt» sein muss.
Nach der Entscheidung des EuGH sind die Anforderungen an dieses «Beifügen» nicht erfüllt, wenn die Vorderseite der Umverpackung eines Nahrungsergänzungsmittels einen Verweis auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile eines Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit enthält, während sich die spezielle gesundheitsbezogene Angabe, die diesem Verweis beigefügt sein soll, nur auf der Rückseite der Umverpackung befindet und es keinen ausdrücklichen Hinweis, wie etwa einen Sternchenhinweis, auf den Bezug zwischen den beiden Angaben gibt.