Unterläuft der Import von Nahrungsergänzungsmitteln die gesetzlichen Vorschriften der Schweiz?
Antwort des Bundesrates vom 19.08.2020 auf die Interpellation (20.3597) von NR Graf-Litscher Edith.
Eingereichter Text:
Im Zusammenhang mit dem Vollzug von Nahrungsergänzungsmitteln stellen sich folgende Fragen:
1. Welche Massnahmen trifft der Bundesrat, um gleich lange Spiesse zwischen Importeuren und nationalen Herstellern/Inverkehrbringern zu schaffen und den Vollzug durch die Kantone zu verbessern?
2. Der Bericht weist nur die Länder der Hersteller aus. Für ein risikobasiertes Vorgehen sind jedoch die Herkunftsländer der beanstandeten Sendungen wichtig. Welches sind diese?
3. Genannt sind auch Probleme beim grenzüberschreitenden Onlinehandel und der Vertrieb über soziale Netze. Welche Massnahmen werden hier gesetzt?
4. Gemäss dem Jahresbericht hat sich eine Arbeitsgruppe der Zusammensetzung und Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln angenommen. Was sind die Empfehlungen dieser Arbeitsgruppe?
5. Publiziert das BLV nur das Kontrollprogramm an den Grenzen? Gibt es auch einen jährlichen Bericht über Vollzugsmassnahmen mit Bezug zu Nahrungsergänzungsmittel im Inland?
6. Artikel 42 Aufsicht und Koordination des Lebensmittelgesetzes verpflichtet den Bundesrat, nationale Kontroll- und Notfallpläne zu erlassen. Welche Vorgaben wurden bezüglich Nahrungsergänzungsmitteln erlassen? Sind die Erlasse öffentlich zugänglich?
7. Führt die hohe Zahl der Beanstandungen von Nahrungsergänzungsmitteln am Zoll dazu, dass der Bund die Kantone verpflichtet, über Vollzugsmassnahmen sowie Kontroll- und Untersuchungsergebnisse zu informieren, wie dies gemäss LMG Artikel 42 möglich ist?