Revision EDAV-DS-EDI per 1. März
Die Verordnung des EDI über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS-EDI, SR 916.443.106) wird per 1. März 2021 revidiert.
Wichtigste Änderungen/Präzisierungen:
- Die formalen Anforderungen an Bescheinigungen werden angepasst (Anhang 6). Die Bestimmungen für Bescheinigungen in Papierform bleiben grundsätzlich erhalten, werden jedoch punktuell präzisiert. Neu muss jede Seite mit der Identifizierungsnummer sowie mit der Unterschrift der unterzeichnungsberechtigten Person und dem amtlichen Stempel versehen sein.
- Künftig werden auch Gesundheitsbescheinigungen in elektronischer Form (übermittelt via TRACES) unter bestimmten Bedingungen akzeptiert.
- Stimmt eine Sendung nicht mit der entsprechenden Bescheinigung überein, wird die Ware zurückgewiesen. Nachträgliche Ersatzbescheinigungen werden nur bei offensichtlichen Schreibversehen (Tippfehler, vertauschte Ziffern o. ä.) akzeptiert. Korrekturen von Angaben, welche die Identifizierung und Rückverfolgbarkeit der Sendung betreffen, sind nicht möglich.
- Ferner werden die Anforderungen an Räume, Einrichtungen und Anlagen des grenztierärztlichen Dienstes angepasst, neu geordnet und vereinheitlicht (Anhang 8).
Die Änderungen treten am 1. März 2021 in Kraft.