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Neue EU-Höchstgehalte für Ochratoxin A in bestimmten Lebensmitteln

Am 8. August 2022 wurde die Verordnung (EU) 2022/1370 der Kommission vom 5. August 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte für Ochratoxin A in bestimmten Lebensmitteln veröffentlicht.

Im Jahr 2006 führte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit eine erste Risikobewertung für Ochratoxin A (OTA) durch. In Übereinstimmung mit dieser Bewertung legte die Europäische Kommission in der Verordnung (EG) 1881/2006 für den menschlichen Verzehr zulässige Höchstgehalte an OTA in vielen Lebensmitteln wie Getreide, Kaffee, Trauben, Grapefruit, getrockneten Weintrauben, Wein, Gewürzen und Lakritze fest.    

In den letzten Jahren wurden weitere hohe Gehalte an OTA  in Lebensmitteln festgestellt, für die auf EU-Ebene keine Höchstgehalte festgelegt wurden, was die Frage aufwirft, ob es notwendig ist, neue Höchstgehalte für OTA in diesen Lebensmitteln festzulegen.  

Im Mai 2020 veröffentlichte die EFSA eine Überarbeitung der OTA-Risikobewertung unter Berücksichtigung der neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse.    

Auf der Grundlage dieser neuen Risikobewertung hat die EU-Kommission die Verordnung (EU) 2022/1370 erlassen, mit der die Höchstgehalte für OTA in der Verordnung (EG) 1881/2006 wie folgt geändert wurden:  
- Festlegung eines Höchstgehalts für noch nicht aufgenommene Lebensmittel, die zur Exposition des Menschen gegenüber OTA beitragen;  
- Festsetzung eines Höchstgehalts für alkoholfreie Malzgetränke und Dattelsirup, bis ein Zusammenhang mit dem OTA-Gehalt von Malz und Datteln nachgewiesen ist;  
- Senkung der bereits festgelegten Werte für bestimmte Lebensmittel (z. B. Backwaren, getrocknete Weintrauben, gerösteter Kaffee und löslicher Kaffee);  
- die bestehenden Bestimmungen für Ochratoxin A in bestimmten Gewürzen wurden auf alle Gewürze ausgedehnt.  

Die neue Verordnung trat am 28. August 2022 in Kraft und gilt ab dem 1. Januar 2023 gelten.  

Eur-Lex - Der Zugang zum EU-Recht (Verordnung (EU) 2022/1370)