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LG Düsseldorf: «Lebendigkeit» und «weichere Haut» sind gesundheitsbezogene Angaben und keine «Beauty Claims»

In einem Facebook-Post warb ein Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln mit einer angeblichen Kundenbewertung und kommentierte diese mit «Danke für diese tolle Rückmeldung». Über diesen Kommentar hat das LG Düsseldorf in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale dem Hersteller die zuvor vorgenommenen Aussagen zugerechnet: «Diese Produkte spürt man definitiv direkt nach der Einnahme. Ich spüre, dass ich sofort viel lebendiger bin. Auch die Haut ist direkt weicher. An den Fingerspitzen, Kopfhaut, Zunge und Lippen spürt man es am stärksten. Ich werde durchweg 20 bis 22 Jahre jünger geschätzt, also so auf 25-27.»

Das LG Düsseldorf hat dem Hersteller der Nahrungsergänzungsmitteln untersagt, mit diesen Aussagen für seine Nahrungsergänzungsmittel zu werben (LG Düsseldorf, Urteil vom 10.06.2022, Az. 13 O 24/22, nicht rechtskräftig).

Das Gericht ging davon aus, dass das Unternehmen für den Post verantwortlich ist, weil es diesen ausgewählt, zusammen mit der Produktabbildung veröffentlicht und damit geworben habe. Dies ergebe sich bereits aus der Äusserung «Danke für die tolle Rückmeldung».

Sodann wertete es die Aussagen als spezielle gesundheitsbezogene Angaben nach Art. 10 Abs. 1 HCVO. Es werde der Eindruck erweckt, dass das Mittel dabei helfe, bestimmte Wirkungen rasch zu erzielen, nämlich lebendiger zu sein und eine weichere Haut zu haben.

wettbewerbszentrale.de

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