Eingabe löschen

Kopfbereich

Hauptnavigation

Life Sciences und
Facility Management

Hygienevorschriften gelten auch für Umverteilung ausrangierter Lebensmittel

Wer auf all­ge­mein zu­gäng­li­chen Wa­ren­ti­schen kos­ten­lo­se Nah­rungs­mit­tel an­bie­tet, die an­sons­ten ver­fal­len wür­den, muss sich an die stren­gen eu­ro­pa­recht­li­chen Hy­gie­ne­vor­ga­ben hal­ten. Das hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Ber­lin ent­schie­den. Ein Bür­ger hatte Ti­sche be­reit­ge­stellt, auf denen ins­be­son­de­re aus­ran­gier­te Le­bens­mit­tel eines Bio­markts zur Mit­nah­me de­po­niert wur­den. Diese Pra­xis der Le­bens­mit­telum­ver­tei­lung hatte das Ber­li­ner Be­zirks­amt be­an­stan­det – zu Recht, wie das VG ent­schied. Es lehn­te einen gegen die Be­an­stan­dung ge­rich­te­ten Eil­an­trag ab.

Kostenlose Lebensmittelverteilung über Social-Media-Kanäle

Ein Berliner hat in einem von der Straße aus allgemein zugänglichen Windfang Warentische zur Lebensmittelumverteilung bereitgestellt. Die Lebensmittel wurden in erster Linie von einem lokalen Biomarkt angeliefert – kamen aber auch von anderen Personen aus privaten oder sonstigen Beständen. Die Verteilung der Lebensmittel wurde über Gruppen mit circa 750 Mitgliedern über Social-Media-Kanäle organisiert.

Bezirksamt rügt Nichteinhaltung hygienischer Voraussetzungen

Nachdem das Bezirksamt ungekühlte, verdorbene und unsauber aufbewahrte beziehungsweise unverpackte Lebensmittel auf den Warentischen festgestellt hatte, untersagte es die weitere Lebensmittelumverteilung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Die hygienischen Voraussetzungen würden nicht eingehalten. Hiergegen wandte sich der Organisator per Eilantrag und machte geltend, er sei kein «Lebensmittelunternehmer» und daher für die Lebensmittelumverteilung nicht verantwortlich. Das Bezirksamt müsse sich an die Lieferanten der Lebensmittel wenden. Zudem diene das Vorhaben dazu, die Lebensmittelverschwendung zu reduzieren.

VG: Antragsteller agiert als «Lebensmittelunternehmer»

Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Die lebensmittelrechtlichen Vorgaben des Europarechts richteten sich zwar an «Lebensmittelunternehmer». Hiervon sei aber auch der Antragsteller erfasst. Die Lebensmittelvorgaben beträfen alle natürlichen oder juristischen Personen, die im Vertrieb von Lebensmitteln tätig sind. Es komme nicht darauf an, ob die Tätigkeit auf Gewinnerzielung ausgerichtet und ob sie öffentlich oder privat ist oder nicht. Entscheidend sei, dass der Antragsteller den Ort und die Einrichtung bereitstellt und es duldet, dass Dritte Lebensmittel einbrächten.

Kampf gegen Lebensmittelverschwendung keine Rechtfertigung

Das Projekt stehe auch nicht im Einklang mit den Hygienevorgaben. Der Antragsteller halte die Warenauslage nicht sauber und er überprüfe die eingestellten Lebensmittel auch nicht hinreichend auf ein Mindesthaltbarkeitsdatum oder die Kühlnotwendigkeit. Dies gefährde die Gesundheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Das berechtigte Anliegen, die Lebensmittelverschwendung zu reduzieren, rechtfertige es nicht, Hygienevorgaben nicht einzuhalten. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

beck-aktuell