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Hausgrille als neuartiges Lebensmittel in Europa zugelassen

Freunde von Speiseinsekten dürfen sich freuen. Nach dem gelben Mehlwurm und der Wanderheuschrecke hat jetzt die Hausgrille ihre Zulassung als neuartiges Lebensmittel in Europa erhalten. Allerdings gilt die Zulassung und damit der Vertrieb zunächst für eine Firma.

Die Firma Fair Insects B. V. hat bei der Europäischen Kommission im Rahmen der Novel-Food-Verordnung einen Antrag auf Zulassung der Hausgrille (Acheta domesticus) als Lebensmittelzutat gestellt und nun bewilligt bekommen. Konkret hat Fair Insetcs beantragt, Acheta domesticus ganz, gefroren, getrocknet und pulverförmig (gemahlen) zur Verwendung als Snacks und Lebensmittelzutat in einer Reihe von Lebensmitteln für die allgemeine Bevölkerung zu verwenden. Das Gremium für Ernährung, neuartige Lebensmittel und Lebensmittelallergene der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat daraufhin alle sicherheitsrelevanten Unterlagen geprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass die Hausgrille, auch Heimchen genannt, ohne gesundheitliche Bedenken verzehrt werden kann. Menschen, die Allergien gegen Schalentiere haben, sollten jedoch vorsichtig sein, da die Hausgrille ebenfalls allergische Reaktionen verursachen kann.

Einen kleinen Stolperstein sieht die Novel-Food-Verordnung vor: Da die Studien und weitere Unterlagen zur Beschaffenheit, Analytik, Mikrobiologie etc. dem Antragssteller zuzurechnen sind, gilt die Zulassung zunächst auch nur für den Vertrieb von Fair Insects. Weitere Firmen können jedoch, wenn sie ebenfalls ins Geschäft einsteigen wollen, einen eigenen Antrag auf Zulassung eines neuartigen Lebensmittels bei der Kommission stellen.

Lebensmittelverband Deutschland

Eur-Lex - Der Zugang zum EU-Recht (Durchführungsverordnung (EU) 2022/188 der Kommission vom 10. Februar 2022 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Acheta domesticus, gefroren, getrocknet und pulverförmig, als neuartiges Lebensmittel gemäss der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission)