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EuGH: Umgangssprachliche Angabe von Vitaminen in Lebensmitteln reicht

Wenn ein Le­bens­mit­tel mit Vit­ami­nen ver­setzt wird, reicht auf der Ver­pa­ckung eine um­gangs­sprach­li­che An­ga­be wie «Vit­amin C». Der Eu­ro­päi­sche Ge­richts­hof ur­teil­te, dass nicht zwangs­läu­fig die ge­naue Vit­amin­ver­bin­dung an­ge­ge­ben wer­den müsse. Fol­säu­re wird bei­spiels­wei­se auch als Vit­amin B9 be­zeich­net oder As­cor­bin­säu­re wird Vit­amin C ge­nannt.

Hintergrund des Urteils ist ein Fall aus Ungarn. Dabei ging es um die Frage, ob es ausreicht, auf einer Margarineverpackung lediglich «Vitamine (A, D)» auszuweisen. Das zugrunde liegende EU-Recht besage, dass der verkehrsübliche Name der Zutat verwendet werden soll, falls es keine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung gibt, urteilten die EuGH-Richter. Es sei nicht genau festgelegt, welche Bezeichnung für ein in Lebensmitteln enthaltenes Vitamin zu verwenden sei. Daher sei es zulässig, nur den Namen des Vitamins zu verwenden. Dies gewährleiste eine klare und leicht verständliche Information für Verbraucherinnen und Verbraucher.

beck.de

EuGH-Urteil vom 24.03.2022 - C‑533/20