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EuGH: Nach Ansicht von Generalanwältin Medina müssen europäische harmonisierte technische Normen wegen ihrer besonderen Rechtsnatur als unionsrechtliche Rechtsakte, frei und kostenlos zugänglich sein

Hintergrund: Die Public.Resource.Org Inc. und die Right to Know CLG sind zwei gemeinnützige Organisationen, deren vorrangige Aufgabe darin besteht, das Rechtssystem allen Bürgern frei zugänglich zu machen. Diese Organisationen erhoben beim Gericht Klage gegen einen Beschluss der Kommission, mit dem ihnen der Zugang zu vier vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) angenommenen harmonisierten technischen Normen (HTN) insbesondere zur Spielzeugsicherheit verweigert worden war. Da ihre Klage ohne Erfolg blieb, legten sie gegen das Urteil des Gerichts ein Rechtsmittel beim Gerichtshof ein.

Generalanwältin Medina ist der Auffassung, dass HTN für die Zwecke des Unionsrechts im Allgemeinen und des Zugangs zum Unionsrecht im Besonderen und angesichts ihrer unverzichtbaren Rolle bei der Umsetzung des abgeleiteten Unionsrechts sowie ihrer Rechtswirkungen grundsätzlich nicht urheberrechtlich schutzfähig sein dürften. Nach Ansicht der Generalanwältin folgt aus Art. 297 AEUV, dass Unionsrecht grundsätzlich nicht urheberrechtlich schutzfähig sei. Das Gericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, zu beurteilen, ob das Recht (und damit HTN als Rechtsakte, die Teil des Unionsrechts seien) überhaupt urheberrechtlich schutzfähig sei. Überdies habe, selbst wenn HTN urheberrechtlich schutzfähig seien, der freie Zugang zum Recht Vorrang vor dem Schutz des Urheberrechts. Demzufolge schlägt die Generalanwältin vor, das angefochtene Urteil aufzuheben.

Gerichtshof der Europäischen Union - Pressemitteilung NG Nr. 110/23 betr. Rechtssache C-588/21