Bundesgericht: Nennung einer Tierart für pflanzliche Fleischersatzprodukte nicht zulässig
Pflanzliche Fleischersatzprodukte dürfen nicht mit dem Namen einer Tierart bezeichnet werden, auch wenn dies zusätzlich zu einem Hinweis auf ihre pflanzliche Herkunft erfolgt. Produktenamen wie «planted.chicken» sind für vegane Produkte damit nicht zulässig. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) gegen den Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts gut.
Das Kantonale Labor Zürich hatte einer Firma 2021 verboten, ihre Fleischersatzprodukte aus Erbsenprotein mit Tierartenbezeichnungen wie «planted.chicken», «wie poulet», «wie Schwein», «veganes Schwein» oder «Poulet aus Pflanzen» zu versehen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde des Unternehmens 2022 gut.
Das Bundesgericht heisst an seiner öffentlichen Beratung vom 2. Mai 2025 die dagegen erhobene Beschwerde des EDI gut. Mit dem Begriff «Poulet» wird ein Geflügel bezeichnet, mithin also ein Tier. Das europäische Recht definiert «Poulet» als Geflügel und als Fleisch; «Poulet» darf damit nicht verwendet werden für Produkte, die keinen Fleischanteil enthalten. Das Gleiche gilt gemäss Schweizer Recht. Ein pflanzliches Produkt, das auf den Begriff «Poulet» Bezug nimmt und kein Fleisch enthält, stellt eine Täuschung dar. Dies ist durch das Lebensmittelrecht verboten. Gemäss dem Bundesgesetz über die Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände müssen sämtliche Angaben über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen. Imitationsprodukte müssen so gekennzeichnet und beworben werden, dass es den Konsumentinnen und Konsumenten möglich ist, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen, mit denen es verwechselt werden könnte, zu unterscheiden.
Das Bundesgericht hat damit die Anwendbarkeit des Informationsschreibens 2020/3.1 Vegane und vegetarische Alternativen zu Lebensmitteln tierischer Herkunft (pdf) bestätigt, insbesondere betr. Ziffer 3.2.
Medienmitteilung des Bundesgerichts - Urteil vom 2. Mai 2025 (2C_26/2023)