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SARS-CoV-2 Pandemie: Einsatz von Desinfektionsmitteln im Privathaushalt, in der Lebensmittelproduktion und im Lebensmitteleinzelhandel

Im Zuge der Massnahmen zur Eindämmung von Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV- 2 und der Vermeidung der COVID-19-Erkrankung werden dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) immer wieder Fragen gestellt, welche Desinfektionsmittel für die Hygiene im Privathaushalt und zur persönlichen Hygiene, aber auch für die Desinfektion in Küchen der Gemeinschaftsverpflegung und Lebensmittelbetrieben einschließlich des Handels geeignet sind. Von Interesse ist dabei auch, welche gesundheitlichen Risiken von diesen Desinfektionsmitteln und ihren Wirkstoffen für Anwenderinnen und Anwender ausgehen können.

Das BfR hält auch in der gegenwärtigen Situation seine Empfehlung aufrecht, dass in Privathaushalten ohne infizierte Personen keine Notwendigkeit besteht, Desinfektionsmittel mit bioziden Wirkstoffen einzusetzen. Händewaschen mit Seife und die regelmässige Reinigung von Oberflächen und Türklinken mit haushaltüblichen tensidhaltigen Wasch- und Reinigungsmitteln bieten ausreichenden Schutz vor der Übertragung von SARS-CoV-2 durch eine Schmierinfektion. Leben im Privathaushalt besonders empfindliche Personen oder Personen mit bestimmten Vorerkrankungen, kann der Einsatz von Desinfektionsmitteln sinnvoll und notwendig sein. Dies gilt auch, wenn mit SARS-CoV-2 infizierte Mitglieder ohne Krankheitssymptome im Haushalt in Quarantäne leben. Welche Massnahmen und Mittel hier sinnvoll und wie diese anzuwenden sind, ist in jedem Fall mit dem zuständigen Arzt abzusprechen.

Im Bereich der Lebensmittelproduktion und des Lebensmitteleinzelhandels ist eine Desinfektion von Werkzeugen und Oberflächen, mit denen Lebensmittel in Kontakt kommen, notwendig und Teil des Hygienemanagements. Dafür dürfen jedoch nur zugelassene Wirkstoffe und Mittel verwendet werden. Die dabei eingesetzten Mittel enthalten Wirkstoffe, die auch SARS-CoV-2 inaktivieren. Die behandelten Oberflächen, Geräte und Werkzeuge müssen anschliessend mit Trinkwasser abgespült werden.

BfR - Bundesinstitut für Risikobewertung (Mitteilung Nr. 024/2020 vom 28. Mai 2020; pdf)