Nachteilsausgleich im Bachelor- und im Masterstudium
Studierende, Studieninteressierte und Weiterbildungsteilnehmende mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten haben allenfalls einen rechtlichen Anspruch auf Nachteilsausgleich, um chancengleiches Studieren zu ermöglichen. Der Nachteilsausgleich ermöglicht eine unterschiedliche Behandlung, die zur Gleichstellung mit Personen ohne Behinderung oder chronischen Krankheiten führt. Ein Nachteilsausgleich kann z.B. gewährt werden bei (Aufzählung nicht abschliessend):
- Mobilitäts-, Körper- oder Sinnesbehinderungen
- chronischen Erkrankungen (z.B. Darmerkrankungen, Tumorerkrankungen etc.)
- Psychische Erkrankungen (z.B. Depressionen, bipolare Störungen etc.)
- Teilleistungsstörungen (z.B. Dyslexie, Dyskalkulie etc.)
- Neurodivergenzen (z.B. AD(H)S, Autismus-Spektrum, Legasthenie etc.)
Der Nachteilsausgleich (NTA) gleicht behinderungsbedingte Nachteile individuell aus, mit dem Ziel, ein chancengleiches Studium zu ermöglichen. Der Nachteilsausgleich darf nicht zu Lernzielanpassungen oder einer Bevorteilung führen und es besteht kein Anspruch auf bestimmte Massnahmen (vgl. Reglement Nachteilsausgleich). Die Massnahmen müssen zudem im Verhältnis zur Diagnose stehen und für den Studiengang umsetzbar sein.
Nachteilsausgleich beantragen
Um einen Nachteilsausgleich zu beantragen, füllen Sie auf dieser Seite bei der Beratungsstelle Nachteilsausgleich das Online-Gesuch aus. Dort finden Sie alle weiteren Informationen zu den Voraussetzungen, zu den Abläufen und zu den benötigten Nachweisen.
Fristen
Bitte beachten Sie, dass die Prüfung Ihres Online-Gesuchs, die Beratung mit Ihnen und die Rücksprache mit den Studiengängen Zeit benötigt. Füllen Sie das Online-Gesuch daher so früh wie möglich und fristgerecht aus, damit genügend Zeit für die Prüfung, Beratung und Erstellung des Antrags für den Studiengang bleibt.
Die verbindlichen Fristen zur Einreichung des Online-Gesuchs sind wie folgt:
Anträge, die die Eignungsabklärung betreffen, werden laufend bearbeitet
Anträge, die den Unterricht oder Leistungsnachweise während des Semesters betreffen (z.B. Präsenzpflicht, Präsentationen etc.): für das Herbstsemester spätestens bis Ende Kalenderwoche 33 und für das Frühlingssemester spätestens bis Ende Kalenderwoche 03
Anträge, die Prüfungen am Ende des Semesters (Modulendprüfungen) betreffen: für das Herbstsemester bis spätestens Ende KW 42 und für das Frühlingssemester bis spätestens Ende KW 15