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Psychosoziale Belastungen und psychische Erkrankungen in der Wahrnehmung der Schweizer Arbeits- und Sozialversicherungsgerichte

Auf einen Blick

  • Projektleiter/in : Dr. Sabine Steiger-Sackmann
  • Stellv. Projektleiter/in : Dr. Philipp Egli
  • Projektteam : Dr. Martina Filippo, Dr. Eva Slavik
  • Projektvolumen : CHF 200'000
  • Projektstatus : abgeschlossen
  • Drittmittelgeber : Interne Förderung (ZHAW Forschungsschwerpunkt «Gesellschaftliche Integration»)

Beschreibung

Das Forschungsprojekt bewegt sich im Verantwortungsdreieck von Arbeitgebenden, Sozialversicherungen und Arbeitnehmenden bzw. Versicherten. Diese können gesund und arbeitsfähig sein; oder ihre Leistungsfähigkeit ist irgendwo im Spektrum bis zu beeinträchtigt und invalid einzuordnen.Im modernen Sozialstaat werden diese Menschen nicht (mehr) sich selber überlassen und letztlich ausgegrenzt. Vielmehr übernimmt die Rechtsordnung eine integrierende Funktion, indem sie Arbeitgebenden und Sozialversicherungen schützende Aufgaben zuteilt.Arbeitgebende haben eine gesetzliche Fürsorgepflicht und müssen Gesundheit und Persönlichkeit ihrer Mitarbeitenden (präventiv) schützen. Unternehmen haben eine besondere Verantwortung gegenüber erkrankten Mitarbeitenden: Ihre Entlassung kann als missbräuchlich gelten und für eine gewisse Zeit müssen sie den Lohn weiterbezahlen, bis Sozialversicherungen für den Erwerbsersatz aufkommen oder Back to work-Massnahmen greifen. Allenfalls haften Arbeitgebende gegenüber Arbeitnehmenden, aber auch gegenüber Sozialversicherungen für Vernachlässigung ihrer Fürsorgepflicht. Die Pflichten von Arbeitgebenden und Sozialversicherungen sind aber begrenzt durch die Schadenminderungspflicht der Betroffenen. Ob Sozialversicherungen ihrerseits  Leistungen erbringen müssen, hängt von verschiedenen Kausalitätsbeurteilungen ab. Ausschlussgründe können z.B. sozio-kulturelle Faktoren sein (Migrationshintergrund, schwierige Familienverhältnisse), welche praxisgemäss als nicht invalidisierend gelten und trotz Gesundheitsproblemen nicht zu einer IV-Rente berechtigen.Die Abgrenzung der Verantwortungsfelder erfolgt primär über Gesetze, aber Rechtsanwender - letztlich Gerichte mit ihren Urteilen – haben Beurteilungsspielräume. Je nachdem, wie diese die Verantwortungsbereiche innerhalb ihres Ermessensspielraumes ausweiten oder einengen, hat dies Einfluss auf die beiden anderen Verantwortungsträger. Sind z.B. die Anforderungen an die Prävention durch Arbeitgebende sehr gering, kommen mehr Leistungsfälle auf die Sozialversicherungen zu; ist die Hürde für Sozialversicherungs-Leistungen aber hoch, bleibt mehr an den Betroffenen «hängen», oder die Wirtschaft ist vermehrt gefordert, beeinträchtigte Menschen einzugliedern. Auf diesem sozialpolitischen Hintergrund untersucht das Projektteam Urteile darauf hin, wie sie im Einzelfall die Grenzlinien zwischen diesen drei Verantwortungsbereichen ziehen. Die Hypothese ist, dass der Verantwortungsbereich der Betroffenen tendenziell ausgeweitet wird und Arbeitgebende und Sozialversicherungen sich tendenziell zurückziehen (können), und zwar insbesondere bei den beweismässig eher schwieriger zu fassenden psychischen Zuständen. Dadurch hoffen wir, Richterinnen und Richtern Impulse zu geben, damit sie sich der Tragweite ihrer Einzelfallentscheide vermehrt bewusstwerden und einen Beitrag zur gesellschaftlichen Integration von psychisch Belasteten leisten können.