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Neue Chance für die Kaffeekirschen-Limonade - Kaffeekirsche als Novel Food zugelassen

Seit Ende 2016 stand die Kaffeekirsche auf der Antragsliste für neuartige Lebensmittel (Novel Food) – jetzt ist es endlich soweit. Nun kann die Kaffeekirsche bzw. ihre Pulpe oder der daraus gewonnene Aufguss als Zutat in Lebensmitteln verwendet werden.

Bald gibt es ein neues Geschmackserlebnis auf dem deutschen Markt: Tee und aromatisierte Getränke wie Limonaden, die aus der Pulpe der Kaffeekirsche hergestellt werden bzw. diese als Zutat enthalten.

Kaffeekirschen sind die Steinfrüchte der Kaffeepflanze. Sie werden als Kaffeekirschen bezeichnet, weil sie im reifen Zustand in der Regel rot sind und u. a. damit rein optisch den Kirschen ähneln. Die Kaffeekirsche besteht aus sieben Schichten: Ganz innen befinden sich das Mittelstück und die eigentlichen Kaffeebohnen, meistens zwei pro Kirsche. Die Bohnen sind umhüllt vom sogenannten Silberhäutchen und der Pergamenthaut. Darauf folgen die Pektinschicht und die Pulpe. Ganz aussen wird die gesamte Kaffeekirsche dann noch von der Fruchthaut umschlossen. Kaffeekirschen waren also eigentlich ein Abfallprodukt der Kaffeebohnenernte – bis jetzt, denn nun kommen auch die Pulpe und ihr Aufguss zum Einsatz.

Konkret wird dann auf der Lebensmittelverpackung als Bezeichnung stehen: «Pulpe der Kaffeekirsche» und/oder «Cascara (Pulpe der Kaffeekirsche)» und/oder «Aufguss aus der Pulpe der Kaffeekirsche» und/oder«getrockneter Aufguss aus der Pulpe der Kaffeekirsche». Die ersten Produkte dieser Art gab es bereits vor drei Jahren im deutschsprachigen Raum zu kaufen – damals allerdings ohne Zulassung und damit nicht legal, weshalb ihre Vermarktung von der Lebensmittelüberwachung gestoppt wurde. Denn die Kaffeekirsche ist eine neuartige Zutat und fällt damit unter die Novel-Food-Verordnung.

Lebensmittelverband Deutschland 

Eur-Lex - Der Zugang zum EU-Recht (Durchführungsverordnung (EU) 2022/47 der Kommission vom 13. Januar 2022 zur Genehmigung des Inverkehrbringens getrockneter Pulpe der Kaffeekirsche der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner sowie des Aufgusses daraus als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission)