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Höchstgehalte für Tropanalkaloiden festgesetzt

Mit der Verordnung (EU) 2021/1408 vom 27.08.2021 setzte die Kommission Höchstgehalte für Tropanalkaloiden in bestimmten Lebensmitteln durch Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 (EU-Kontaminanten-Verordnung) fest.

Die bisherigen Höchstgehalte für Atropin und Scopolamin in Getreidebeikost und anderer Beikost, die Hirse, Sorghum, Buchweizen und daraus gewonnene Erzeugnisse enthält, werden auf Mais und daraus gewonnene Erzeugnisse mit je 1,0 μg/kg Atropin und Scopolamin ausgedehnt. Neu eingeführt mit Gültigkeit ab dem 1. September 2022 wurden Höchstwerte für die Gesamtgehalte an Atropin und Scopolamin für die jeweils unverarbeitete Millethirse und Sorghumhirse mit 5 µg/kg, unverarbeiteten Mais (mit Ausnahme von unverarbeitetem Mais zur Verarbeitung durch Nassmahlen und unverarbeitetem Popcorn-Mais) mit 15 µg/kg und unverarbeiteten Buchweizen mit 10 µg/kg.

Für Popcorn-Mais, Millethirse, Sorghumhirse und Mais, die für den Endverbraucher in den Verkehr gebracht werden, sowie für Mahlerzeugnisse aus Millethirse, Sorghumhirse und Mais gelten künftig 5,0 µg/kg. Für Buchweizen, der für den Endverbraucher in den Verkehr gebracht wird und für Mahlerzeugnisse aus Buchweizen wurden 10 µg/kg festgelegt.

Die Höchstwerte für Kräutertees (getrocknet) betragen 25 µg/kg. Davon ausgenommen sind Kräutertees aus Anissamen (getrocknet), für die 50 µg/kg und Kräutertees (flüssig) 0,20 µg/kg festgelegt wurden.

Die Verordnung trat zum 19.09.2021 in Kraft.

Behr's.de - Lebensmittelrecht-Newsletter vom 12.10.2021

Verordnung (EU) 2021/1408 der Kommission vom 27. August 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte an Tropanalkaloiden in bestimmten Lebensmitteln