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EU: Aus Senfsamen gewonnene Behensäure zur Verwendung bei der Herstellung bestimmter Emulgatoren als Ausnahme auf der Liste der kennzeichnungspflichtigen Allergene definiert

Behensäure aus Senfkörnern mit einer Reinheit von mindestens 85 %, die nach zwei Destillationsstufen gewonnen und bei der Herstellung der Emulgatoren E 470a, E 471 und E 477 verwendet wird, wird als Ausnahme auf der Liste der Allergene in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) gestrichen. Ab dem 1. April 2025 führt das Vorhandensein dieses Stoffes in Lebensmitteln nicht mehr zur Verpflichtung, das Allergen «Senf» auf dem Etikett zu erwähnen.

Anhang II Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 wird folgende Fassung erhalten:

«Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer

Behensäure mit einer Reinheit von mindestens 85 %, hergestellt nach zwei Destillationsschritten, zur Herstellung der Emulgatoren E 470a, E 471 und E 477»

Eur-Lex - Der Zugang zum EU-Recht (Delegierte Verordnung (EU) 2024/2512 der Kommission vom 17. April 2024 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel in Bezug auf aus Senfsamen gewonnene Behensäure zur Verwendung bei der Herstellung bestimmter Emulgatoren)