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Drei aktuelle Urteile des Europäischen Gerichtshofs

KWG Rechtsanwälte fasst 3 aktuelle Urteile des Europäischen Gerichtshof zusammen

  • In der Rechtssache C-526/19 hat der EuGH entschieden, dass Lebensmittel aus ganzen Tieren, die als solche zum Verzehr bestimmt sind, einschließlich ganzer Insekten, nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (alte Novel-Food-Verordnung) fallen und somit kein Novel-Food sind. Das Urteil bezieht sich nicht auf die neue Novel-Food-Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 und kann hier abgerufen werden.
  • In einer weiteren Rechtssache (C-485/18 – Lactalis) beschäftigte sich der EuGH mit der Frage, ob einzelstaatliche Regelungen zulässig sind, mit denen eine Herkunftskennzeichnung für Milch verpflichtend vorgeschrieben wird. Der Milchindustriekonzern Lactalis hatte sich gegen die Pflicht zur Herkunftskennzeichnung von Milch gewandt, die in Frankreich eingeführt worden war. Der EuGH entschied, dass Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) mit obligatorischen Angaben des Ursprungs- oder Herkunftslandes mitgliedstaatliche Vorschriften nicht per se verbietet. Allerdings müssten hierfür die Voraussetzungen des Art. 39 LMIV erfüllt sein. Zu den Voraussetzungen gehöre, dass ein objektiv nachgewiesener Zusammenhang zwischen dem Ursprung oder der Herkunft eines Lebensmittels und bestimmten Qualitäten dieses Lebensmittels bestehe. Dabei komme es nicht auf die Eignung des Lebensmittels zum Transport oder seine Verderblichkeit an. Das Urteil ist unter folgendem Link abrufbar.
  • In einem niederländischen Ausgangsverfahren stellte sich die Frage, ob auch Aphrodisiaka unter den ermäßigten Mehrwertsteuersatz fallen würden. Anhang III Nr. 1 der Mehrwertsteuer-Richtlinie 2006/112/EG erlaubt es den Mitgliedstaaten, auf „Nahrungsmittel“ einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden. Es stellte sich die Frage, wie weit der Begriff „Nahrungsmittel“ zu verstehen ist. Der EuGH urteilte (Rs. C-331/19), dass hiervon alle Erzeugnisse erfasst sind, «die Nährstoffe zum Aufbau, zur Energiezufuhr und zur Regulierung des menschlichen Organismus enthalten, die zur Erhaltung, zum Betrieb und zur Entwicklung dieses Organismus erforderlich sind und verzehrt werden, um ihn mit diesen Nährstoffen zu versorgen». Ob diese Voraussetzungen bei Aphrodisiaka erfüllt sind, muss produktbezogen geprüft werden. Das Urteil kann hier abgerufen werden.

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