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BLV-Informationsschreiben 2020/5: Massnahmen zur Senkung des Acrylamidgehalts in Lebensmitteln

Acrylamid entsteht vor allem beim Frittieren, Backen, Rösten und Braten von stärkehaltigen Lebensmitteln und ist für den Menschen wahrscheinlich krebserregend. Weiter gibt es mindestens bei Labortieren Hinweise, dass Acrylamid das Nervensystem und die Fortpflanzung beeinträchtigen kann. Deshalb sollte die Aufnahme von Acrylamid über Lebensmittel so gering wie möglich gehalten werden.

Lebensmittelbetriebe sind verpflichtet, die Sicherheit ihrer Produkte durch Beachtung der guten Verfahrenspraxis zu gewährleisten, (Art. 76 und 77 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung, LGV). Bezüglich Acrylamid bedeutet das, Rohstoffe und Herstellungsverfahren auf eine Minimierung des Gehalts im Endprodukt auszurichten. Lebensmittelbetriebe, einschliesslich Importeure, müssen dies im Rahmen der Selbstkontrolle sicherstellen (Art. 10 und Art. 74 LGV). In der Verordnung des EDI über die Höchstgehalte für Kontaminanten (VHK) wurden zusätzliche Bestimmungen zur Minimierung des Acrylamidgehalts und dessen Überwachung eingeführt (Art. 5a und 5b sowie Anhang 11 VHK).

Die Minimierungsmassnahmen nach Art. 5a VHK sollen für die verschiedenen Lebensmittelbetriebe angemessen und realistisch umsetzbar sein. Das BLV empfiehlt diese nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/2158 auszurichten, in der für Betriebe verschiedener Kategorien unterschiedliche Minimierungsmassnahmen vorgesehen sind.

Im Anhang des Informationsschreibens 2020/5 sind die Massnahmen und Verpflichtungen für die verschiedenen Betriebskategorien aufgeführt.

BLV - Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

Informationsschreiben 2020/5 - Massnahmen zur Senkung des Acrylamidgehalts in Lebensmitteln (pdf)